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§ 26 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:

1.
für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 97 Euro,

2.
für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 189 Euro,

3.
für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 294 Euro,

4.
für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 189 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach Absatz 1 je Monat gezahlt.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 26 OrthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 OrthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 OrthV Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge (vom 21.12.2007)
... ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger ...
§ 32 OrthV Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
... Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig. (2) Ist das Fahrzeug ...
§ 33 OrthV Abstellmöglichkeiten für Rollstühle (vom 21.12.2007)
... kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger ...
§ 34 OrthV Zuschüsse für Fahrräder (vom 21.12.2007)
... Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 19 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Orthopädieverordnung
... Deutsche Mark" durch die Angabe „3.068 Euro" ersetzt. 3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche Mark" durch die Angabe „97 Euro", jeweils ...


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