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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 40 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 40 Leistungen nach anderen Gesetzen



Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach dieser Verordnung zu behandeln.

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