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§ 9 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Art und Standort der Anlagen.

 
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Zitierungen von § 9 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. (2) ...