Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.03.2017 aufgehoben
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§ 10 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 10 Auskunftspflicht



(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach § 3:

a)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben,

b)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,

c)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen,

d)
für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben;

2.
für die Erhebungen nach § 4:

a)
die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,

b)
für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,

c)
für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben;

3.
für die Erhebung nach § 5:

a)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,

b)
die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen;

4.
für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen;

5.
für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben;

6.
für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben;

7.
für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.



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