(1) Von der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage
1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage
1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht für Lokalanaesthetika-Zusätze in Zubereitungen für Injektionen.
(2) Ausgeschlossen sind ferner Arzneimittel mit einem oder mehreren der in der Anlage
2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile für die in dieser Anlage bezeichnete Therapierichtung, wenn sie neben diesen Bestandteilen weitere arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.