(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Inhaber von Erlaubnissen zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Versteuerung nach dem Steuersatz des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes oder des §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden. §
9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(2) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. §
15 gilt sinngemäß.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... Dokument nicht mitführt, 13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1, § 24a Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1 oder § 58 Abs. 3 Satz 2 eine ...