(1) Wer in §
1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in anderen als den in §
23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird. Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, 12. entgegen § 23 Abs. ... Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht mitführt, 13. entgegen § 24 ...