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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung

§ 45 Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten



(1) Wer in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in anderen als den in § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird. Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 45a Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl



(1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des Gesetzes versteuert ist, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.