(1) Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erdgas bezogen werden soll. Soll das bezogene Erdgas in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht oder in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist die Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach §
12 des Gesetzes beizufügen. Jedem der beiden Stücke ist ferner eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung beizufügen, wenn das Erdgas nach §
2 oder §
3 des Gesetzes versteuert werden soll.
(2) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung das Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für den Bezug von unversteuertem Erdgas im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§
22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt §
23 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(1) Der Erdgasbezieher hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erdgasbezieher hat über das bezogene Erdgas Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Erdgasbezieher, die das Erdgas im Rahmen einer Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes oder einer förmlichen Einzelerlaubnis beziehen, haben den Bezug nur im Mineralölherstellungs-, Mineralöllager- oder Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Anschreibungen sind jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach §
147 Abs. 3 und 4 der
Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem die abgeschlossenen Anschreibungen abzuliefern.
(3) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Erdgasbezieher bereits als Inhaber einer Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in den §§
7,
11,
13 und
22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.
(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt §
15 sinngemäß.