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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin (TBetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil



(1) Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zu prüfenden Person einbeziehen.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TBetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TBetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TBetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 3 TBetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen. (3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem ...
§ 7 TBetrWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht ...
§ 8 TBetrWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.  ... nach § 6 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3 . Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung ...