Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§
2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1994 umgelegt.