Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 AtDeckV vom 02.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AtDeckVÄndV am 2. Januar 2022 und Änderungshistorie der AtDeckV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
§ 11 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Sonstige kerntechnische Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 11 Sonstige Kernanlagen


vorherige Änderung

(1) 1 Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Art und Masse der Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung in der Anlage umgegangen werden darf, gemäß Anlage 1. 2 Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten. 3 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 4 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.

(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

1. gemäß Anlage 3, wenn
in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.