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Synopse aller Änderungen der AtDeckV am 02.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Januar 2022 durch Artikel 1 der AtDeckVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtDeckV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Arten der Deckungsvorsorge
    § 2 Haftpflichtversicherung
    § 3 Sonstige finanzielle Sicherheit
    § 4 Umfang der Deckungsvorsorge
    § 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen
    § 6 Auflagen
Zweiter Abschnitt Deckungssummen
    § 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
    § 8 Umgang und Beförderung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Beförderung von Kernmaterialien
    § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
    § 9 Reaktoren
    § 10 Schiffsreaktoren
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    § 11 Sonstige kerntechnische Anlagen
    § 12 Stillegung von Anlagen


    § 11 Sonstige Kernanlagen
    § 12 Stilllegung von Kernanlagen
    § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung

    § 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
    § 14 (weggefallen)
    § 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
    § 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
    § 19 Abrundung der Deckungssumme
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
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    § 20 (aufgehoben)


    § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 Inkrafttreten
    Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
    Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
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    Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
    Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
    Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens
    Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens

§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit


(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.

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(2) 1 Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atomgesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer internationalen Übereinkunft in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich Vermögen des Dritten befindet. 2 Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.



(2) 1 Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet. 2 Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber

1.
infolge eines nuklearen Ereignisses

und

2. infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlenquelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes

ergeben.




(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.

(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben

1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,

2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,

3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.

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(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.



(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.

(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.

(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie

1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und

2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.

(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.

(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.



§ 6 Auflagen


Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,

1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzunehmen,

2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden,

3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, daß die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vorhanden ist und daß die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversicherung erbracht werden konnte, und

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4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist.



4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist.

§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme


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Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.



(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

(2) Die Deckungssumme beträgt

1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.


§ 8 Umgang und Beförderung


(1) 1 Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme

1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,

2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2 Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. 2 Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.



(3) 1 Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. 2 Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.

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(5) 1 Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. 2 Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.

(6) 1 Die
Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.




(5) 1 Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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§ 8a (neu)




§ 8a Beförderung von Kernmaterialien


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(1) 1 Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,

2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.

2 Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) 1 Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn

1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und

2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.

2 Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.

(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.

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§ 8b (neu)




§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes


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Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Reaktoren


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(1) 1 Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reaktoren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Millionen Euro, für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. 2 Die Regeldeckungssumme ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen, sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf Grund der genehmigten Art und Masse der Kernbrennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. 3 Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. 4 Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 25 Millionen Euro.

(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden.



(1) 1 Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. 2 Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. 3 Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.

(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.

(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4 des Atomgesetzes oder



1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 des Atomgesetzes oder

2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken,

vorherige Änderung nächste Änderung

sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden.



sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.

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§ 11 Sonstige kerntechnische Anlagen




§ 11 Sonstige Kernanlagen


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(1) 1 Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Art und Masse der Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung in der Anlage umgegangen werden darf, gemäß Anlage 1. 2 Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten. 3 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 4 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.

(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

1. gemäß Anlage 3, wenn
in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Stillegung von Anlagen




§ 12 Stilllegung von Kernanlagen


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1 Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden. 2 Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf fünf vom Hundert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen.



(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.

(2)
Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung


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(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn

1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und

2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.

(2) 1 Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. 2 Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.

§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen


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(1) 1 Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.



(1) 1 Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,

2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,

3. 500.000 Euro in allen übrigen Fällen.



§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall


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(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.



(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.

(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,

2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,

3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten,

4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,

5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen werden können,

6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 20 (aufgehoben)




§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge


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Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.

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Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro


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Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge

über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064

über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056

über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048

über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm | 0,004

über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm | 0,0032

über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024

1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur
der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233
und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen
ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene
Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.

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Anlage 4 (neu)




Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro


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Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge

vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10

vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30

vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70

vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140

vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280

über dem 1017fachen | 280 bis 460

1 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen
der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die
Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität
5 Kilobecquerel.

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Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens


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Teil A: Allgemeines

Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:

1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Beförderungsmittel nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 77)


wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe

Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung 'SPALTBAR' freigestellt sein.

Tabelle 1


Radionuklid (Atomzahl) | A2
(TBq)

Actinium (89) |

Ac-225 | 6 × 10-3

Ac-227 | 9 × 10-5

Ac-228 | 5 × 10-1

Silber (47) |

Ag-105 | 2 × 100

Ag-108m | 7 × 10-1

Ag-110m | 4 × 10-1

Ag-111 | 6 × 10-1

Aluminium (13) |

Al-26 | 1 × 10-1

Americium (95) |

Am-241 | 1 × 10-3

Am-242m | 1 × 10-3

Am-243 | 1 × 10-3

Argon (18) |

Ar-37 | 4 × 101

Ar-39 | 2 × 101

Ar-41 | 3 × 10-1

Arsen (33) |

As-72 | 3 × 10-1

As-73 | 4 × 101

As-74 | 9 × 10-1

As-76 | 3 × 10-1

As-77 | 7 × 10-1

Astat (85) |

At-211 | 5 × 10-1

Gold (79) |

Au-193 | 2 × 100

Au-194 | 1 × 100

Au-195 | 6 × 100

Au-198 | 6 × 10-1

Au-199 | 6 × 10-1

Barium (56) |

Ba-131 | 2 × 100

Ba-133 | 3 × 100

Ba-133m | 6 × 10-1

Ba-140 | 3 × 10-1

Beryllium (4) |

Be-7 | 2 × 101

Be-10 | 6 × 10-1

Bismut (83) |

Bi-205 | 7 × 10-1

Bi-206 | 3 × 10-1

Bi-207 | 7 × 10-1

Bi-210 | 6 × 10-1

Bi-210m | 2 × 10-2

Bi-212 | 6 × 10-1

Berkelium (97) |

Bk-247 | 8 × 10-4

Bk-249 | 3 × 10-1

Brom (35) |

Br-76 | 4 × 10-1

Br-77 | 3 × 100

Br-82 | 4 × 10-1

Kohlenstoff (6) |

C-11 | 6 × 10-1

C-14 | 3 × 100

Calcium (20) |

Ca-41 | unbegrenzt

Ca-45 | 1 × 100

Ca-47 | 3 × 10-1

Cadmium (48) |

Cd-109 | 2 × 100

Cd-113m | 5 × 10-1

Cd-115 | 4 × 10-1

Cd-115m | 5 × 10-1

Cerium (58) |

Ce-139 | 2 × 100

Ce-141 | 6 × 10-1

Ce-143 | 6 × 10-1

Ce-144 | 2 × 10-1

Californium (98) |

Cf-248 | 6 × 10-3

Cf-249 | 8 × 10-4

Cf-250 | 2 × 10-3

Cf-251 | 7 × 10-4

Cf-252 | 3 × 10-3

Cf-253 | 4 × 10-2

Cf-254 | 1 × 10-3

Chlor (17) |

Cl-36 | 6 × 10-1

Cl-38 | 2 × 10-1

Curium (96) |

Cm-240 | 2 × 10-2

Cm-241 | 1 × 100

Cm-242 | 1 × 10-2

Cm-243 | 1 × 10-3

Cm-244 | 2 × 10-3

Cm-245 | 9 × 10-4

Cm-246 | 9 × 10-4

Cm-247 | 1 × 10-3

Cm-248 | 3 × 10-4

Cobalt (27) |

Co-55 | 5 × 10-1

Co-56 | 3 × 10-1

Co-57 | 1 × 101

Co-58 | 1 × 100

Co-58m | 4 × 101

Co-60 | 4 × 10-1

Chrom (24) |

Cr-51 | 3 × 101

Caesium (55) |

Cs-129 | 4 × 100

Cs-131 | 3 × 101

Cs-132 | 1 × 100

Cs-134 | 7 × 10-1

Cs-134m | 6 × 10-1

Cs-135 | 1 × 100

Cs-136 | 5 × 10-1

Cs-137 | 6 × 10-1

Kupfer (29) |

Cu-64 | 1 × 100

Cu-67 | 7 × 10-1

Dysprosium (66) |

Dy-159 | 2 × 101

Dy-165 | 6 × 10-1

Dy-166 | 3 × 10-1

Erbium (68) |

Er-169 | 1 × 100

Er-171 | 5 × 10-1

Europium (63) |

Eu-147 | 2 × 100

Eu-148 | 5 × 10-1

Eu-149 | 2 × 101

Eu-150 (kurzlebig) | 7 × 10-1

Eu-150 (langlebig) | 7 × 10-1

Eu-152 | 1 × 100

Eu-152m | 8 × 10-1

Eu-154 | 6 × 10-1

Eu-155 | 3 × 100

Eu-156 | 7 × 10-1

Fluor (9) |

F-18 | 6 × 10-1

Eisen (26) |

Fe-52 | 3 × 10-1

Fe-55 | 4 × 101

Fe-59 | 9 × 10-1

Fe-60 | 2 × 10-1

Gallium (31) |

Ga-67 | 3 × 100

Ga-68 | 5 × 10-1

Ga-72 | 4 × 10-1

Gadolinium (64) |

Gd-146 | 5 × 10-1

Gd-148 | 2 × 10-3

Gd-153 | 9 × 100

Gd-159 | 6 × 10-1

Germanium (32) |

Ge-68 | 5 × 10-1

Ge-71 | 4 × 101

Ge-77 | 3 × 10-1

Hafnium (72) |

Hf-172 | 6 × 10-1

Hf-175 | 3 × 100

Hf-181 | 5 × 10-1

Hf-182 | unbegrenzt

Quecksilber (80) |

Hg-194 | 1 × 100

Hg-195m | 7 × 10-1

Hg-197 | 1 × 101

Hg-197m | 4 × 10-1

Hg-203 | 1 × 100

Holmium (67) |

Ho-166 | 4 × 10-1

Ho-166m | 5 × 10-1

Iod (53) |

I-123 | 3 × 100

I-124 | 1 × 100

I-125 | 3 × 100

I-126 | 1 × 100

I-129 | unbegrenzt

I-131 | 7 × 10-1

I-132 | 4 × 10-1

I-133 | 6 × 10-1

I-134 | 3 × 10-1

I-135 | 6 × 10-1

Indium (49) |

In-111 | 3 × 100

In-113m | 2 × 100

In-114m | 5 × 10-1

In-115m | 1 × 100

Iridium (77) |

Ir-189 | 1 × 101

Ir-190 | 7 × 10-1

Ir-192 | 6 × 10-1

Ir-194 | 3 × 10-1

Kalium (19) |

K-40 | 9 × 10-1

K-42 | 2 × 10-1

K-43 | 6 × 10-1

Krypton (36) |

Kr-79 | 2 × 100

Kr-81 | 4 × 101

Kr-85 | 1 × 101

Kr-85m | 3 × 100

Kr-87 | 2 × 10-1

Lanthan (57) |

La-137 | 6 × 100

La-140 | 4 × 10-1

Lutetium (71) |

Lu-172 | 6 × 10-1

Lu-173 | 8 × 100

Lu-174 | 9 × 100

Lu-174m | 1 × 101

Lu-177 | 7 × 10-1

Magnesium (12) |

Mg-28 | 3 × 10-1

Mangan (25) |

Mn-52 | 3 × 10-1

Mn-53 | unbegrenzt

Mn-54 | 1 × 100

Mn-56 | 3 × 10-1

Molybdän (42) |

Mo-93 | 2 × 101

Mo-99 | 6 × 10-1

Stickstoff (7) |

N-13 | 6 × 10-1

Natrium (11) |

Na-22 | 5 × 10-1

Na-24 | 2 × 10-1

Niob (41) |

Nb-93m | 3 × 101

Nb-94 | 7 × 10-1

Nb-95 | 1 × 100

Nb-97 | 6 × 10-1

Neodym (60) |

Nd-147 | 6 × 10-1

Nd-149 | 5 × 10-1

Nickel (28) |

Ni-59 | unbegrenzt

Ni-63 | 3 × 101

Ni-65 | 4 × 10-1

Neptunium (93) |

Np-235 | 4 × 101

Np-236 (kurzlebig) | 2 × 100

Np-236 (langlebig) | 2 × 10-2

Np-237 | 2 × 10-3

Np-239 | 4 × 10-1

Osmium (76) |

Os-185 | 1 × 100

Os-191 | 2 × 100

Os-191m | 3 × 101

Os-193 | 6 × 10-1

Os-194 | 3 × 10-1

Phosphor (15) |

P-32 | 5 × 10-1

P-33 | 1 × 100

Protactinium (91) |

Pa-230 | 7 × 10-2

Pa-231 | 4 × 10-4

Pa-233 | 7 × 10-1

Blei (82) |

Pb-201 | 1 × 100

Pb-202 | 2 × 101

Pb-203 | 3 × 100

Pb-205 | unbegrenzt

Pb-210 | 5 × 10-2

Pb-212 | 2 × 10-1

Palladium (46) |

Pd-103 | 4 × 101

Pd-107 | unbegrenzt

Pd-109 | 5 × 10-1

Promethium (61) |

Pm-143 | 3 × 100

Pm-144 | 7 × 10-1

Pm-145 | 1 × 101

Pm-147 | 2 × 100

Pm-148m | 7 × 10-1

Pm-149 | 6 × 10-1

Pm-151 | 6 × 10-1

Polonium (84) |

Po-210 | 2 × 10-2

Praseodym (59) |

Pr-142 | 4 × 10-1

Pr-143 | 6 × 10-1

Platin (78) |

Pt-188 | 8 × 10-1

Pt-191 | 3 × 100

Pt-193 | 4 × 101

Pt-193m | 5 × 10-1

Pt-195m | 5 × 10-1

Pt-197 | 6 × 10-1

Pt-197m | 6 × 10-1

Plutonium (94) |

Pu-236 | 3 × 10-3

Pu-237 | 2 × 101

Pu-238 | 1 × 10-3

Pu-239 | 1 × 10-3

Pu-240 | 1 × 10-3

Pu-241 | 6 × 10-2

Pu-242 | 1 × 10-3

Pu-244 | 1 × 10-3

Radium (88) |

Ra-223 | 7 × 10-3

Ra-224 | 2 × 10-2

Ra-225 | 4 × 10-3

Ra-226 | 3 × 10-3

Ra-228 | 2 × 10-2

Rubidium (37) |

Rb-81 | 8 × 10-1

Rb-83 | 2 × 100

Rb-84 | 1 × 100

Rb-86 | 5 × 10-1

Rb-87 | unbegrenzt

Rb (natürlich) | unbegrenzt

Rhenium (75) |

Re-184 | 1 × 100

Re-184m | 1 × 100

Re-186 | 6 × 10-1

Re-187 | unbegrenzt

Re-188 | 4 × 10-1

Re-189 | 6 × 10-1

Re (natürlich) | unbegrenzt

Rhodium (45) |

Rh-99 | 2 × 100

Rh-101 | 3 × 100

Rh-102 | 5 × 10-1

Rh-102m | 2 × 100

Rh-103m | 4 × 101

Rh-105 | 8 × 10-1

Radon (86) |

Rn-222 | 4 × 10-3

Ruthenium (44) |

Ru-97 | 5 × 100

Ru-103 | 2 × 100

Ru-105 | 6 × 10-1

Ru-106 | 2 × 10-1

Schwefel (16) |

S-35 | 3 × 100

Antimon (51) |

Sb-122 | 4 × 10-1

Sb-124 | 6 × 10-1

Sb-125 | 1 × 100

Sb-126 | 4 × 10-1

Scandium (21) |

Sc-44 | 5 × 10-1

Sc-46 | 5 × 10-1

Sc-47 | 7 × 10-1

Sc-48 | 3 × 10-1

Selen (34) |

Se-75 | 3 × 100

Se-79 | 2 × 100

Silicium (14) |

Si-31 | 6 × 10-1

Si-32 | 5 × 10-1

Samarium (62) |

Sm-145 | 1 × 101

Sm-147 | unbegrenzt

Sm-151 | 1 × 101

Sm-153 | 6 × 10-1

Zinn (50) |

Sn-113 | 2 × 100

Sn-117m | 4 × 10-1

Sn-119m | 3 × 101

Sn-121m | 9 × 10-1

Sn-123 | 6 × 10-1

Sn-125 | 4 × 10-1

Sn-126 | 4 × 10-1

Strontium (38) |

Sr-82 | 2 × 10-1

Sr-85 | 2 × 100

Sr-85m | 5 × 100

Sr-87m | 3 × 100

Sr-89 | 6 × 10-1

Sr-90 | 3 × 10-1

Sr-91 | 3 × 10-1

Sr-92 | 3 × 10-1

Tritium (1) |

T(H-3) | 4 × 101

Tantal (73) |

Ta-178 (langlebig) | 8 × 10-1

Ta-179 | 3 × 101

Ta-182 | 5 × 10-1

Terbium (65) |

Tb-157 | 4 × 101

Tb-158 | 1 × 100

Tb-160 | 6 × 10-1

Technetium (43) |

Tc-95m | 2 × 100

Tc-96 | 4 × 10-1

Tc-96m | 4 × 10-1

Tc-97 | unbegrenzt

Tc-97m | 1 × 100

Tc-98 | 7 × 10-1

Tc-99 | 9 × 10-1

Tc-99m | 4 × 100

Tellur (52) |

Te-121 | 2 × 100

Te-121m | 3 × 100

Te-123m | 1 × 100

Te-125m | 9 × 10-1

Te-127 | 7 × 10-1

Te-127m | 5 × 10-1

Te-129 | 6 × 10-1

Te-129m | 4 × 10-1

Te-131m | 5 × 10-1

Te-132 | 4 × 10-1

Thorium (90) |

Th-227 | 5 × 10-3

Th-228 | 1 × 10-3

Th-229 | 5 × 10-4

Th-230 | 1 × 10-3

Th-231 | 2 × 10-2

Th-232 | unbegrenzt

Th-234 | 3 × 10-1

Th (natürlich) | unbegrenzt

Titan (22) |

Ti-44 | 4 × 10-1

Thallium (81) |

Tl-200 | 9 × 10-1

Tl-201 | 4 × 100

Tl-202 | 2 × 100

Tl-204 | 7 × 10-1

Thulium (69) |

Tm-167 | 8 × 10-1

Tm-170 | 6 × 10-1

Tm-171 | 4 × 101

Uran (92) |

U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) | 1 × 10-1

U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b) | 4 × 10-3

U-230 (langsame Lungenabsorption)(c) | 3 × 10-3

U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a) | 1 × 10-2

U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b) | 7 × 10-3

U-232 (langsame Lungenabsorption)(c) | 1 × 10-3

U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a) | 9 × 10-2

U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b) | 2 × 10-2

U-233 (langsame Lungenabsorption)(c) | 6 × 10-3

U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a) | 9 × 10-2

U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b) | 2 × 10-2

U-234 (langsame Lungenabsorption)(c) | 6 × 10-3

U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) | unbegrenzt

U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a) | unbegrenzt

U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b) | 2 × 10-2

U-236 (langsame Lungenabsorption)(c) | 6 × 10-3

U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) | unbegrenzt

U (natürlich) | unbegrenzt

U (angereichert bis maximal 20 %)(d) | unbegrenzt

U (abgereichert) | unbegrenzt

Vanadium (23) |

V-48 | 4 × 10-1

V-49 | 4 × 101

Wolfram (74) |

W-178 | 5 × 100

W-181 | 3 × 101

W-185 | 8 × 10-1

W-187 | 6 × 10-1

W-188 | 3 × 10-1

Xenon (54) |

Xe-122 | 4 × 10-1

Xe-123 | 7 × 10-1

Xe-127 | 2 × 100

Xe-131m | 4 × 101

Xe-133 | 1 × 101

Xe-135 | 2 × 100

Yttrium (39) |

Y-87 | 1 × 100

Y-88 | 4 × 10-1

Y-90 | 3 × 10-1

Y-91 | 6 × 10-1

Y-91m | 2 × 100

Y-92 | 2 × 10-1

Y-93 | 3 × 10-1

Ytterbium (70) |

Yb-169 | 1 × 100

Yb-175 | 9 × 10-1

Zink (30) |

Zn-65 | 2 × 100

Zn-69 | 6 × 10-1

Zn-69m | 6 × 10-1

Zirconium (40) |

Zr-88 | 3 × 100

Zr-93 | unbegrenzt

Zr-95 | 8 × 10-1

Zr-97 | 4 × 10-1

(a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen,
die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen
als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die
chemische Form von UF6, UO2F2
und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die
sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch
unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form
von UO3, UF4, UCl4 und sechswertige
Verbindungen einnehmen.
(c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a)
und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.


Tabelle 2


Vorkommende Radionuklide | A2
(TBq)

Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren | 0,02

Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren | 9 × 10-5

Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben
zur Strahlungsart verfügbar sind | 9 × 10-5

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Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens


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1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.

2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 86)


Tabelle


Radionuklid | Haftende Aktivität1 (Bq) | Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)

Pu239 | 1 E+13 | 1 E+12

Pu241 | 1 E+15 | 1 E+14

U238 | 1 E+14 | 1 E+13

Cs137 | 1 E+13 | 1 E+12

Ni63 | 1 E+16 | 1 E+15

Co60 | 1 E+14 | 1 E+13

Fe55 | 1 E+16 | 1 E+15

Eu152 | 1 E+14 | 1 E+13

Eu154 | 1 E+14 | 1 E+13

Cl36 | 1 E+122

Sr90 | 1 E+14 | 1 E+13

Ag108m | 1 E+13 | 1 E+12

1 Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der
Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus
im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem
Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2 Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage
in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es
wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses,
das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig
freigesetzt wird.