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Änderung Anlage 4 AtDeckV vom 02.01.2022

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Anlage 4 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 4 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro


vorherige Änderung

 



Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge

vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10

vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30

vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70

vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140

vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280

über dem 1017fachen | 280 bis 460

1 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen
der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die
Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität
5 Kilobecquerel.