Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BBiG§92AnwV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2002 BGBl. I S. 3644; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 105-23-4 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1135) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1



§ 92 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

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§ 2



Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 92 ab dem 1. Oktober 2002; bestehende Ausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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