Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,
- 2.
- die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20),
- 3.
- die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
- 4.
- ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
- 5.
- der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.