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§ 7 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 7 Prüfungskommission



(1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Verwaltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 7 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... Behörde durchgeführt. (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 ...