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Unterabschnitt 1 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung für Juristen

§ 7 Prüfungskommission



(1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Verwaltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


§ 8 Zweck der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob er

1.
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und

2.
die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Fachhochschule erläßt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.


§ 9 Prüfungsleistungen



(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind

1.
das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts, und

2.
ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist.

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.


§ 10 Prüfungsgebiete



(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach

1.
aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf

a)
die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,

b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

c)
das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),

d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;

2.
aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf

a)
die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,

b)
die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,

c)
die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.

(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1.
Zivilrecht auf

a)
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,

b)
das Schuldrecht und das Sachenrecht,

c)
das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

2.
Arbeitsrecht auf

a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,

b)
das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

3.
Strafrecht auf

a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts,

b)
den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,

c)
das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.


§ 11 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten



(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.


§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung



(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.


§ 13 Prüfungsergebnisse



(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.

(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.


§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung



(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.


§ 15 Niederschrift



(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,

7.
besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.