Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
|

§ 10 Prüfungsgebiete



(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach

1.
aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf

a)
die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,

b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

c)
das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),

d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;

2.
aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf

a)
die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,

b)
die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,

c)
die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.

(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1.
Zivilrecht auf

a)
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,

b)
das Schuldrecht und das Sachenrecht,

c)
das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

2.
Arbeitsrecht auf

a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,

b)
das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

3.
Strafrecht auf

a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts,

b)
den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,

c)
das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

 
Anzeige