(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.
(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.