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§ 19 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 19 Berufserfahrung



(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleichwertig ist.

(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden.

(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.



 

Zitierungen von § 19 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EGLV Ausgleichsmaßnahmen
... Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19 ) abhängig zu machen. (2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein ...
§ 5 EGLV Bewertung des Diploms
... festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 , bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten ...