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Unterabschnitt 2 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen

Unterabschnitt 2 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen

§ 17 Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.

(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Laufbahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.


§ 18 Anpassungslehrgang



(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.

(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.

(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.




§ 19 Berufserfahrung



(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleichwertig ist.

(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden.

(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.