Änderung § 7 Heimarbeitsgesetz vom 26.11.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 112 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mitteilungspflicht


(Text alte Fassung)

1 Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. 2 Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

 



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