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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin (ZTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch § 19 V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-67 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZTechAusbV Gesellenprüfung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage ZTechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin