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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin (ZTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch § 19 V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-67 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen,

6.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Erstellen von zahntechnischen Planungen,

9.
Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen,

10.
Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren,

11.
Herstellen von partiellem Zahnersatz,

12.
Herstellen von totalem Zahnersatz,

13.
Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,

14.
Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,

15.
Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,

16.
Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen,

17.
Herstellen von therapeutischen Geräten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...