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§ 5 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Nähere Bestimmungen zu § 7a des Chemikaliengesetzes (Eingeschränkte Anmeldung)



Es sind vorzulegen

1.
nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:

die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12, § 4 Nr. 5 und 6;

2.
nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:

a)
Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,

b)
folgende Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d:

Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa, Nachweise über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlichkeit sowie bei Polymeren die Extrahierbarkeit mit Wasser,

c)
folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:

Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sind durch orale Verabreichung zu prüfen. Gase sind durch Inhalation zu prüfen,

d)
folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 3:

Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslösung von Genmutationen; ist für die Prüfung des Stoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein Säugerzelltest in vitro durchzuführen,

e)
folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 8:

Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische Abbaubarkeit mit Hilfe von Mikroorganismen über längstens 28 Tage,

f)
folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 9:

Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden;

3.
nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:

die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12;

4.
nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:

a)
die Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,

b)
die folgenden Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1:

Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa, Prüfnachweise über den Flammpunkt und die Entzündlichkeit,

c)
folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:

Prüfungsnachweis auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sind durch orale Verabreichung zu prüfen. Gase sind durch Inhalation zu prüfen.



 

Zitierungen von § 5 ChemPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Polymeren
... Anteile von Additiven und Verunreinigungen unter 10 mg/l liegt, gelten die §§ 3 bis 5 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Bei der Anmeldung von Polymeren ... den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, gilt § 5 mit der Maßgabe, daß 1. anstelle des ... anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms oder des Gaschromatogramms nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm, 2. ... § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm, 2. nach § 5 Nr. 1 zusätzlich Angaben zu Abfallmengen und -zusammensetzung bei der vorgesehenen ... 3. anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der ... in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser sowie des Flammpunktes nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 4 Nr. 1 sowie der toxikologischen und ... 4 Nr. 1 sowie der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 5 und 6 und § 5 Nr. 2 Buchstabe c bis f in Verbindung ... Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 5 und 6 und § 5 Nr. 2 Buchstabe c bis f in Verbindung mit § 4 Nr. 2, 3, 8 und 9 kann abgesehen ...
§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... beschränken: 1. die Angaben und Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 und 2, 2. aus den darüber hinausgehenden Anforderungen des ... Anforderung gesetzten Frist vorzulegen. § 7a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung sowie § 11 des Chemikaliengesetzes bleiben unberührt. (3) ...
§ 10 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden)
... auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften nach § 5 Nr. 2 Buchstabe d; 9. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des ... Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe e; 10. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g des ...