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§ 3 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Verarbeitung,

2.
Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Übergabe an die Mühle und Feststellen des Reinigungsgrads,

3.
Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl einer Type oder zweier Typen und Berechnen der Ausbeute,

4.
Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen Feinheitsgraden,

5.
Herstellen eines Postens Speiseflocken in vorgegebener Dicke und Feuchtigkeit,

6.
Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen Feinheitsgraden,

7.
Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach vorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vormischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,

8.
Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vorgegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßprotokolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten.

(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entsprechendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß vorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe beginnt.



 

Zitierungen von § 3 MüMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MüMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MüMstrV Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
...  (2) Die Meisterprüfungsarbeit ohne die Anfertigung des Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht länger als acht ...