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§ 4 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Untersuchen eines Rohstoffs, Zwischen- oder End-Erzeugnisses und Auswerten der Untersuchungsergebnisse,

2.
Zusammenstellen der Rohstoffe zu einer Verarbeitungspartie nach vorgegebenen Werten,

3.
Einstellen einer Mahlanlage entsprechend einer selbst durchgeführten Siebanalyse,

4.
Durchführen einer Probenahme,

5.
Überprüfen und Regulieren einer Wägeeinrichtung,

6.
Beseitigen betrieblicher Störungen,

7.
Einstellen von Maschinen, insbesondere von Reinigungs-, Sortier-, Sieb- und Mischmaschinen, sowie von Preß- und Fördereinrichtungen,

8.
Einstellen einer Dampfanlage,

9.
Auswechseln von Maschinen- und Anlageteilen, insbesondere von Walzen, Schlägern, Sieben, Matrizen, Kollern, Schneidwerkzeugen, Lagern, Segmenten und Rohren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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