Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

2. Abschnitt - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
|

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ohne die Anfertigung des Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Verarbeitung,

2.
Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Übergabe an die Mühle und Feststellen des Reinigungsgrads,

3.
Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl einer Type oder zweier Typen und Berechnen der Ausbeute,

4.
Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen Feinheitsgraden,

5.
Herstellen eines Postens Speiseflocken in vorgegebener Dicke und Feuchtigkeit,

6.
Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen Feinheitsgraden,

7.
Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach vorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vormischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,

8.
Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vorgegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßprotokolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten.

(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entsprechendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß vorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe beginnt.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Untersuchen eines Rohstoffs, Zwischen- oder End-Erzeugnisses und Auswerten der Untersuchungsergebnisse,

2.
Zusammenstellen der Rohstoffe zu einer Verarbeitungspartie nach vorgegebenen Werten,

3.
Einstellen einer Mahlanlage entsprechend einer selbst durchgeführten Siebanalyse,

4.
Durchführen einer Probenahme,

5.
Überprüfen und Regulieren einer Wägeeinrichtung,

6.
Beseitigen betrieblicher Störungen,

7.
Einstellen von Maschinen, insbesondere von Reinigungs-, Sortier-, Sieb- und Mischmaschinen, sowie von Preß- und Fördereinrichtungen,

8.
Einstellen einer Dampfanlage,

9.
Auswechseln von Maschinen- und Anlageteilen, insbesondere von Walzen, Schlägern, Sieben, Matrizen, Kollern, Schneidwerkzeugen, Lagern, Segmenten und Rohren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnung von

a)
Speicherinhalten,

b)
Förderleistungen und -mengen,

c)
Mischungsverhältnissen,

d)
Übersetzungsverhältnissen,

e)
Antriebskräften,

f)
Maschinenleistungen,

g)
Energiebedarf,

h)
Merkmalswerten,

i)
Werten durch Messen, Prüfen und Analysieren zur Herstellung des gewünschten Erzeugnisses;

2.
Fachtechnologie:

a)
Betriebseinrichtungen,

b)
Maschinenanlagen,

c)
Kraftanlagen,

d)
Diagrammkunde,

e)
Begutachtung, Auswahl und Lagerung der Roh- und der Hilfsstoffe sowie der Zwischen- und der End-Erzeugnisse,

f)
Vorbereitung der Roh- und der Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,

g)
Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,

h)
Verpackung, Lagerung und Verladung;

3.
Fachliche Rechtskunde:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Immissions- und Emissionsschutz,

c)
Kennzeichnung und Typisierung,

d)
Lebensmittelrecht,

e)
Futtermittelrecht,

f)
Verpackungsvorschriften,

g)
Eichgesetz;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Rohstoffe: Getreide und Einzelfuttermittel,

b)
Hilfsstoffe,

c)
End-Erzeugnisse;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1.