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§ 5 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnung von

a)
Speicherinhalten,

b)
Förderleistungen und -mengen,

c)
Mischungsverhältnissen,

d)
Übersetzungsverhältnissen,

e)
Antriebskräften,

f)
Maschinenleistungen,

g)
Energiebedarf,

h)
Merkmalswerten,

i)
Werten durch Messen, Prüfen und Analysieren zur Herstellung des gewünschten Erzeugnisses;

2.
Fachtechnologie:

a)
Betriebseinrichtungen,

b)
Maschinenanlagen,

c)
Kraftanlagen,

d)
Diagrammkunde,

e)
Begutachtung, Auswahl und Lagerung der Roh- und der Hilfsstoffe sowie der Zwischen- und der End-Erzeugnisse,

f)
Vorbereitung der Roh- und der Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,

g)
Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,

h)
Verpackung, Lagerung und Verladung;

3.
Fachliche Rechtskunde:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Immissions- und Emissionsschutz,

c)
Kennzeichnung und Typisierung,

d)
Lebensmittelrecht,

e)
Futtermittelrecht,

f)
Verpackungsvorschriften,

g)
Eichgesetz;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Rohstoffe: Getreide und Einzelfuttermittel,

b)
Hilfsstoffe,

c)
End-Erzeugnisse;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1.