(1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in §
13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan.
(2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Ausbildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstaltungen ergeben.
(3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.
(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan aufgeführt werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Ausbildungsplans.