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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 16 Lehrveranstaltungen



(1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung anzupassen.

(2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.



 

Zitierungen von § 16 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...