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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

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Zitierungen von § 17 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LAP-gtDWSVV Auswahlverfahren
... als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzender oder Beisitzendem und 3. einer Beamtin oder einem ...
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...