(1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung anzupassen.
(2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.