(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach §
43 Abs. 1 und 2 oder §
46 Abs. 1 und 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.
(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2.000 kg besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach §
8 Abs. 3 und den §§
9,
18,
19 und
20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach §
24 Abs. 1 über die Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben unberührt.