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§ 18 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung



(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts der Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind und der Begleitscheine im Sinne des § 15 geführt.

(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind

1.
die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,

2.
die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Einsammlers

bestimmt. Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld "Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede weitere Übergabe im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld "Frei für Vermerke" einzutragen.

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Zitierungen von § 18 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen
... Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18 , 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die ...
§ 15 NachwV Begleitschein
... Beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. (3) Von den Ausfertigungen ...
§ 22 NachwV Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
... der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch ...
§ 24 NachwV Kleinmengen, Anzeigepflicht
... Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. § 19 findet ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
Anlage 1 NachwV zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
... 4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18 ) die Formblätter: - Begleitschein, - Übernahmeschein,  ...