(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage
1 zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden.
(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
§ 10 NachwV Pflichten des Abfallerzeugers ... des Abfallerzeugers zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 entfällt, wenn 1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, ... übersendet. Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre. ...