(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des §
16 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.
(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.
§ 33 NachwV Ordnungswidrigkeiten ... oder nicht rechtzeitig übersendet, 9. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht ... vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt, 11. entgegen § 25 Abs. 3 ...