Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

3. Abschnitt - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
|

Zweiter Teil Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

3. Abschnitt Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

§ 15 Begleitschein



(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers ist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,

2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,

3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch des letzten Beförderers,

4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallentsorgers

bestimmt.


§ 16 Ausfüllen der Begleitscheine



Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme der Abfälle auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.


§ 17 Handhabung der Begleitscheine



(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(2) Spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nachweisbuch.

(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den Abfallerzeuger zuständig ist.

(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorgangs. In diesem Falle hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen übergeben werden.


§ 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung



(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts der Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind und der Begleitscheine im Sinne des § 15 geführt.

(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind

1.
die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,

2.
die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Einsammlers

bestimmt. Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld "Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede weitere Übergabe im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld "Frei für Vermerke" einzutragen.


§ 19 Handhabung des Übernahmescheins



(1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.

(2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch. Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleitscheins in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.


§ 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung



(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.

(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.


§ 21 Listennachweis



(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als Listennachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die zuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen muss den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 nachkommen.

(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Ausfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2 Satz 1.