(1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben.
(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§
27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen.