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Vierter Teil - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 27 Nachweisbücher



(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sowie Freistellungen.

(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.

(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge erforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1.
"EN" für Entsorgungsnachweis,

2.
"SN" für Sammelentsorgungsnachweis,

3.
(gestrichen)

4.
"FR" für Freistellung,

5.
"VN" für vereinfachten Nachweis,

6.
"VS" für vereinfachten Sammelnachweis,

7.
"KO" für Konzepte,

8.
"BI" für Bilanzen.

An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.


§ 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher



(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihenfolge abheftet.

(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfallerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallentsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung übernommen hat.

(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2 genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuordnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.


§ 29 Aufbewahrungspflichten



Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ersetzt werden.


§ 30 Nachweisführung in besonderen Fällen



(1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben.

(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen.


§ 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit



Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.


§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung



(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Verordnung können von den Betreibern der Entsorgungsanlagen in elektronischer Form aufbereitet werden. Im Falle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete statt der Führung von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender Anwendung der §§ 27 und 28 vorzunehmen sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehene Dauer zu speichern.

(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der Abfallentsorger

1.
die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu speichern,

2.
die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals an den Abfallbeförderer zu speichern,

3.
die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern,

4.
die Angaben aus den Listennachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.

(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den Übrigen zuständigen Behörden.


§ 33 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

2.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

3.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,

4.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,

5.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

8.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,

9.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

10.
entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,

11.
entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

12.
entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,

13.
entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,

14.
entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert oder

16.
entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.