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§ 1 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über die Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),

2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen und

3.
Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.