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2. Abschnitt - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Zweiter Teil Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

2. Abschnitt Privilegiertes Verfahren

§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers



(1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 entfällt, wenn

1.
die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der nach § 13 freigestellt ist, und

2.
der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet.

Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre.

(2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei der Beförderung mitzuführen hat. Im Übrigen findet § 6 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.


§ 11 Übersendung der Nachweiserklärungen



(1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verkürzt werden.

(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.


§ 12 (weggefallen)





§ 13 Freistellung des Abfallentsorgers



(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn

1.
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,

2.
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und

3.
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger muss den Auflagen nachkommen.

(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Überlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.

(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des entsprechenden Überwachungszertifikats an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt. Soweit dies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die notwendige Entsorgernummer.

(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.

(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1 bis 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 ergangen ist.


§ 14 Bestätigung auf Anordnung



(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10 anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,

2.
der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder

3.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweist,

2.
der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder

3.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorhergehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises erfordern.

(3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen.