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Fünfter Teil - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Fünfter Teil Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsvorschriften
§ 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsvorschriften



(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.

(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist.

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§ 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)




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Anlage 1 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 2386 - 2403)

Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.

Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

1.
zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Deklarationsanalyse (DA),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

2.
zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:

-
Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),

3.
zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:

-
Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

4.
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:

-
Begleitschein,

-
Übernahmeschein,

5.
zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Formblätter:

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),

-
Annahmeerklärung (AE).

---
*)
Hinweise zur Gestaltung der Formblätter

1.
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.

2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.

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Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise



Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:

13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

16 06 01 Bleibatterien

16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)



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