Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG§27VerlG k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3818; aufgehoben durch Artikel 204 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.12.1998; FNA: III-19-4-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel
§ 1 Verlängerung der Frist nach § 27 des Investitionsvorranggesetzes
§ 2 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bis 7 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) der zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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§ 1 Verlängerung der Frist nach § 27 des Investitionsvorranggesetzes



Die in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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