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§ 3 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" (NatSGÖDeuBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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§ 3 Schutzzweck



(1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttaucher (Gavia arctica), Zwergmöwe (Larus minutus), Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Eissturmvogel (Fulmarus glacialis), Basstölpel (Morus bassanus), Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla), Trottellumme (Uria aalge) und Tordalk (Alca torda).

(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Sicherung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die Erhaltung und Wiederherstellung

1.
des qualitativen und quantitativen Bestandes der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,

2.
der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

3.
der für das Gebiet charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheiten mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen,

4.
unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen,

5.
der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbesondere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Beeinträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestände vor erheblichen Belästigungen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NatSGÖDeuBuchtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NatSGÖDeuBuchtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NatSGÖDeuBuchtV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... Deutsche Bucht. Das Gebiet ist als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung ...