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§ 4 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" (NatSGÖDeuBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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§ 4 Verbote



(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten

1.
alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,

2.
die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.

(2) Verboten ist insbesondere

1.
die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,

2.
die Verklappung von Baggergut.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für

1.
den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei,

2.
die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens sowie

3.
Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen.

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