Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

III. - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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III. Kontingentierungsregelung
§ 7 Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen
§ 8 Festsetzung und Änderung der Unterkontingente
§ 9 Verfahren bei Übermengen
§ 10 Lagerung von Übermengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
§ 11 Meldepflichten

III. Kontingentierungsregelung

§ 7 Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten innerhalb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellern zur Berücksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994 getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer Kartoffelstärkemenge im Rahmen des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontingents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar 1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins können keine Ansprüche auf Zuteilung eines entsprechenden Unterkontingents mehr berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen muß sich entnehmen lassen, daß die Investitionen

a)
vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise eingeleitet worden sind,

b)
zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitätserhöhungen geführt haben oder führen werden,

c)
mindestens der Kapazitätsaufstockung entsprechen werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen vorgesehen ist,

d)
mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme entsprechen werden, der in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen aufgeführt ist.

(3) § 6 gilt entsprechend.

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§ 8 Festsetzung und Änderung der Unterkontingente



(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden Kriterien festgestellt werden, zugrundegelegt.

(2) Die Unterkontingente werden proportional angepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundesrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten werden würden.

(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, insbesondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.

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§ 9 Verfahren bei Übermengen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermitteln, ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten Unterkontingente überschritten haben, und teilen dies entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Stärkehersteller mit.

(2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31. Mai den nach Landesrecht zuständigen Stellen mit,

1.
inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen oder

2.
ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vorgesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ausführen wollen.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen bis zum 30. Juni

1.
der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkehersteller innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das Jahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen,

2.
der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange die Stärkehersteller Übermengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszuführen haben.

(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Übermengen zu erbringenden Nachweis über die Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten,

1.
ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontrollexemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen,

2.
stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr von der zuständigen Zollstelle übersandten Kontrollexemplars aus.

(5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die Ausfuhr von Übermengen bei der zuständigen Zollstelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Ausfuhr von Übermengen nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtskaten bestimmten Frist, wird der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Betrag von der zuständigen Zollstelle erhoben.

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§ 10 Lagerung von Übermengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers



(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.

(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen.

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§ 11 Meldepflichten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung.


Text in der Fassung des Artikels 425 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006



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