1Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum
Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln).
2Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum
Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden.
3Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind.
4Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
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V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794