Synopse aller Änderungen der RechVersV am 24.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2009 durch Artikel 1 der RechVersVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechVersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Posten 'Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung' sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Posten 'Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung' sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 2 Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versicherungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungsgeschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart abhängig sind.

(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind.

(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile sind unter dem Posten 'Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern' auszuweisen.

(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter dem Posten 'Deckungsrückstellung' gesondert als 'Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung' auszuweisen.

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(6) In der Lebensversicherung wird für Schlußüberschußanteile und Schlußzahlungen innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlußüberschußanteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Fonds für Schlußüberschußanteile ist so zu berechnen, daß sich für jede Versicherung mindestens der Teil des zu ihrem regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn der aufgeschobenen Rentenversicherung) vorgesehenen Schlußüberschußanteils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Versicherungsdauer zu der gesamten Versicherungsdauer oder der gesamten Aufschubzeit für Rentenversicherungen entspricht, abgezinst mit einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Abweichungen sind zulässig, um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, oder den Besonderheiten des Tarifs zu entsprechen. Vorzeitig fällige Schlußüberschußanteile dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang anzugeben:



(6) 1 In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. 2 Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. 3 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.

(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs
der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit
dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.

(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist
der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.

(7d) 1 Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der
nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2 Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. 3 In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.

(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren
sind zulässig,

1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder

2.
um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig
fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:

1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

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a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschußanteile;

b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlußüberschußanteile;

c) auf den Fonds für Schlußüberschußanteile (ohne die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben sind);

3. für die einzelnen Abrechnungsverbände/Bestandsgruppen die festgesetzten Überschußanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4. die Verfahren zur Berechnung des Schlußüberschußanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.



a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;

b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;

c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;

d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

e) auf
den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;

f) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben
b und e;

g) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);

3. für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.

(9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6 bis 8 entsprechend.



§ 64 Übergangsvorschriften


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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104) anzuwenden.



(1) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104) anzuwenden.

(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.

(3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' oder 'TDM' zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden.



(5) 1 Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' oder 'TDM' zu machen. 2 Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(6) 1 Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. 2 Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

(7) 1 § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(8) 1 § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(10) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

vorherige Änderung

(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.



(11) 1 § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(12) 1 § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. 2 Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.


Anlage (zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen


Abschnitt I Bildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung

1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Kranken-Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den Bestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die verdienten Beiträge im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 125.000 Euro übersteigen, die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraums von der durchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom Hundert beträgt und die Summe aus Schaden- und Kostenquote mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge eines Geschäftsjahres überschritten hat.

2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und Kautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes von der durchschnittlichen Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

(2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz zwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der Hagelversicherung.

3. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Bilanzjahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unterschadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende Betrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzuführen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist.

5. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, vermindert sich der zu entnehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote.

6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der Entnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den Sollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag übersteigenden Betrag aufzulösen.

7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben, wenn das Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den Beobachtungszeitraum verpflichtet ist, im folgenden Geschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrückstellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den Nummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente Beiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden Geschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des Bilanzjahres zu verwenden.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist.

(2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet einer weitergehenden Untergliederung

1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung,

2. die Landwirtschaftliche Feuerversicherung,

3. die Kautionsversicherung,

4. die Delkredereversicherung,

5. die Vertrauensschadenversicherung,

die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(3) Werden für weitere Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für Zwecke der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versicherungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.

(4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage gelten nicht

1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung übernommene

a) Feuerversicherung insgesamt,

b) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt,

c) sonstige Schadenversicherung einschließlich der mit dieser in einer gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung miterfaßten Versicherungszweige gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,

d) Sonstige Sachversicherung,

2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,

3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insgesamt,

4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen insgesamt.

2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summenwert der quadrierten Abweichungen im Beobachtungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes dividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen der Schadenquote eines Geschäftsjahres des Beobachtungszeitraumes und der durchschnittlichen Schadenquote des Beobachtungszeitraumes.

3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahre. Hierbei bleiben Geschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 125.000 Euro und weniger außer Betracht. Für diese Geschäftsjahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen haben, für den Beobachtungszeitraum unberücksichtigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das Bilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beobachtungszeitraum.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwendungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige, soweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Veränderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, abzüglich des technischen Zinsertrages, jeweils für eigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des Geschäfts- oder Bilanzjahres.

(2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arithmetische Mittel der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes.

5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlossene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutzgeschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft 99 vom Hundert und der mittleren Kostenquote.

6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach vergleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und -bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.

(2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei vorausgehenden Geschäftsjahre.

7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

8. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Austrittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen die Erhebung von Nachschüssen geschäftsplanmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als verdiente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nachschußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen Beiträgen des Bilanzjahres.

(3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nachschusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des Geschäftsjahres.

Abschnitt III Neuaufnahme und Untergliederung von Versicherungszweigen

1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung oder des Abschnitts II Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustimmung der BaFin geeignete andere statistische Quellen heranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach Abschnitt II Nr. 4 zu verfahren.

(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Berechnung der mittleren Kostenquote erforderlichen Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eigenen Geschäftsunterlagen nicht zu ermitteln, so gilt als mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.

2. (1) Für Versicherungszweige, -arten und -unterarten gemäß Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwankungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung der Schwankungsrückstellung erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können. Die Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges, zu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der herausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu denen des restlichen Versicherungszweiges aufzuteilen.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Untergliederung der Versicherungszweige für Zwecke der Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist zulässig.

Abschnitt IV Übergangsregelungen

Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden.



(Formblätter und Muster siehe BGBl. I 1994 S. 3399 - 3421)






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